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Tipps und Tricks zum Energiesparen
 

Satzung



Präambel

Druckluft wird in vielen Unternehmen erzeugt und eingesetzt. Die bundesweit in verschiedenen Betrieben installierten Druckluftanlagen haben den größten Anteil am Gesamtenergieverbrauch in der Bundesrepublik. Durch technische Eingriffe und effiziente Energieverbrauchskonzepte können allerdings nennenswerte Einsparungen erreicht werden. Bis zum Gründerjahr des Bundesverbandes hat es Kampagnen unterschiedlicher Ausprägung gegeben mit dem Ziel, die Bedingungen für die Betreiber und Nutzer von Druckluft zu verbessern. Synergieeffekte sind allerdings ausgeblieben.

Ziel unserer Arbeit ist es, durch die Bündelung von Kompetenzen und berechtigter Interessen der Betreiber und Nutzer von Druckluftanlagen in einem gemeinsamen Interessenverband eine Position zu besetzen, die es ermöglicht, die vorhandenen Potenziale auszuschöpfen, attraktive Bedingungen zu implementieren und Wettbewerbsnachteile für die Verbandsmitglieder zu verhindern.

Der liberalisierte Energiemarkt hat gezeigt, dass insbesondere Großabnehmer von dem neuen Wettbewerb profitieren können. Durch die Bildung von Einkaufspools können jedoch lukrative Abnahmemengen ausgeschrieben und mit dem Anwachsen der Abnahmemenge bessere Preiskonditionen verhandelt werden. Über diese Pools will der Verband somit auch kleineren Unternehmen die Möglichkeit eröffnen, marktgerechte und wettbewerbsfähige Konditionen für den Energie - und darüber hinaus für den Maschinen- und Versicherungsbedarf unter optimaler Vertragsgestaltung zu erzielen.

Ferner will der Verband die herstellerneutrale Erzeugung und Anwendung von Druckluft in allen Facetten durch Bündelung von Kompetenz in einem Netzwerk fördern. Die Anwendungsmöglichkeiten und Perspektiven der Druckluftanwendung und -erzeugung sollen zum besseren Verständnis einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Ebenso sollen Aspekte der Nachhaltigkeit und des Umweltschutzes fester Bestandteil der Verbandsarbeit sein. Dabei sind auch Möglichkeiten politischer Einflussnahme zu nutzen.

Durch die zu erwartenden Synergieeffekte will der Verband für seine Mitglieder eine Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Bedingungen am Markt erreichen, die das einzelne Unternehmen nicht zu erreichen vermag.

Aufgrund der branchenübergreifenden Einsatzmöglichkeiten von Druckluft steht der Verband allen Interessierten offen.

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verband führt den Namen: Bundesverband Druckluft
2. Er hat seinen Sitz in Delmenhorst.
3. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Delmenhorst
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Zweck des Verbandes ist ausgerichtet auf:

Wahrnehmung und Förderung der gemeinschaftlichen gewerblichen Belange der Betreiber von Druckluftanlagen in der Bundesrepublik;

das ideelle Gesamtinteresse seiner Mitglieder;

die Vertretung seiner Mitglieder in übergeordneten Gremien.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Verbandes kann jeder Betreiber von Druckluftanlagen in der Bundesrepublik Deutschland werden, der diese Satzung anerkennt. Personen, die nicht Betreiber von Druckluftanlagen sind, können aufgenommen werden, wenn von ihrer Verbandszugehörigkeit eine Förderung zu erwarten ist. Die Gründungsmitglieder sind aktive Mitglieder, Neumitglieder sind passive Mitglieder des Verbandes.

§ 4 Aufnahme, Austritt, Ausschluss

1. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand aufgrund einer schriftlichen Anmeldung.

2, Die Mitgliedschaft erlischt:

durch freiwilligen Austritt jeweils nur zum Ende eines Kalenderjahres. Die Kündigung muss bis zum 1. Oktober durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden. Der Austritt kann frühestens zum Ende des zweiten Kalenderjahres nach dem Eintrittsjahr erfolgen;

durch den Tod des Mitglieds

durch Ausschluss des Mitglieds

3. Der Ausschluss kann erfolgen:

wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung mehr als sechs Monate im Rückstand ist;

wenn das Verhalten des Mitgliedes mit Zwecken und Zielen des Verbandes nicht vereinbar ist.

4. Vor dem Ausschluss aus dem Verband ist eine Abmahnung durch den Vorstand auszusprechen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben. Ein ausscheidendes Mitglied hat keinen Anspruch auf Teilnahme am Verbandsvermögen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Einrichtungen des Verbandes in Anspruch zu nehmen.

2. Es kann die Beratung in allen Fragen, die seine Mitgliedschaft und die Verbandsinteressen betreffen, beanspruchen.

3. Aus der Beratung stehen den Mitgliedern keinerlei Ansprüche an den Verband zu.

4. Jedes Mitglied hat bei Aufnahme einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Folgebeiträge sind jährlich im Voraus, spätestens bis zum 31.01. eines jeden Jahres, fällig. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet der Vorstand.

5. Mitglieder, die mit einem besonderen Amt betraut sind, haben Anspruch auf Vergütung im Rahmen der vom Vorstand festzulegenden Richtlinien.

§ 6 Organe des Verbandes

Organe des Verbands sind:

der Vorstand; die Mitgliederversammlung;

§ 7 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus zwei von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählten Verbandsmitgliedern, dem ersten und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder der beiden Vorsitzenden ist allein vertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist dergestalt beschränkt, dass für den Erwerb oder die Veräußerung von Grundvermögen oder für Rechtsgeschäfte mit einem Wert über 10.000,- € gemeinschaftliche Vertretung der Vorstände erforderlich ist.

2. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Für ein Mitglied, das während der Amtszeit ausscheidet, wird durch den Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Nachfolger benannt.

3. Der Vorstand tagt nach Bedarf. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, nach der die gewählten Mitlieder ihre Tätigkeit ausüben. Er ist in seinen Sitzungen stets beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Über die Verhandlungen sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorstand zu unterzeichnen sind.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu geben, und zwar durch Bekanntmachung per E-Mail an die Mitglieder. Mitglieder, die über diese technische Einrichtung nicht verfügen, sind brieflich über die Mitgliederversammlung zu informieren.

2. Sie wird vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet.

3. Eine Mitgliederversammlung soll einberufen werden, wenn einer oder mehrere der folgenden Tagesordnungspunkte zur Entscheidung anstehen:

Wahl des Vorstandes und seiner Stellvertreter, Widerruf;

Beschlussfassung über die Entlastung von Vorstandsmitgliedern des Verbandes;

Beschlussfassung über Änderungen der Verbandssatzung, soweit dadurch die Rechte der Mitgliederversammlung eingeschränkt werden;

Die Einladung soll jedem Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung zugehen. Bei der Berechnung der Frist ist der Tag der Versammlung nicht einzurechnen.

Die Mitgliederversammlung beschließt - neben den ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben – über

den Geschäftsbericht

den Jahresabschluss

Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung

Auflösung des Verbandes

Satzungsänderung

Wahl der in § 6 genannten Organe

6. Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig - unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Mitglieder. Stimmrecht haben nur die aktiven Mitglieder. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse über die Auflösung des Verbandes bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von _ der anwesenden Mitglieder, wobei diese Mehrheit mindestens aus der Hälfte der Verbandsmitglieder zu bilden ist.

7. Über die Versammlung ist eine Niederschrift in einfacher Schriftform anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Haftung

Für Verbindlichkeiten des Verbandes haftet neben dem Verbandsvermögen der Vorstand. Die Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Verbandes ist ausgeschlossen. § 10 Haushaltsplan Für jedes Geschäftsjahr ist durch den Geschäftsführer ein Haushaltsplan aufzustellen. Die Satzung ist errichtet: Delmenhorst, den 10.09.2007

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Bundesverband Druckluft
Der richtige Anschluß
~ www.bundesverband-druckluft.de ~